Satzung

Satzung des Tierschutzvereins Neuwied und Umgebung e.V.

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Neuwied und Umgebung e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Neuwied; seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Stadt und den Landkreis Neuwied. Außerhalb dieses Gebietes können jedoch bei Bedarf Ortsgruppen gebildet werden, insbesondere zur Abwicklung von Fundtierangelegenheiten mit Gemeinden anderer Landkreise.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes, insbesondere:

  • Unterhaltung eines Tierheimes zur Unterbringung Not leidender Tiere
  • Aufklärung, Belehrung über Tierschutzprobleme
  • Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit über das Wesen und Wohlergehen der Tiere
  • Verhütung von Tierquälerei, Tiermissbrauch und Tiermisshandlung
  • Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen
  • Herausgabe und Verbreitung von Publikationen
  • Aufklärung der Tierhalter und der Bevölkerung durch die Presse, durch Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen

Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Mitglieder von Vereinsämtern, insbesondere die Vorstandsmitglieder, sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen, falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen. Näheres regelt eine durch die Mitglieder zu erlassende Vergütungsordnung. Im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallende, nachgewiesene Aufwendungen können ersetzt werden. Wird ein Mitglied oder eine sonstige Person im Auftrag des Vorstandes tätig, können ebenfalls die nachgewiesenen Aufwendungen erstattet werden.

§ 3 a – Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat. Juristische Personen, Vereine und Gesellschaften können ebenfalls als Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Personen oder -Zusammenschlüsse, die nachweislich Tiermissbrauch oder -Quälereien begangen haben oder fördern, sind von der Aufnahme als Mitglied ausgeschlossen. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Zweck des Vereins zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages (§4) verpflichtet. Die Mitgliedschaft endet:

  • durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden kann
  • durch Tod
  • durch Ausschluss

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

  • wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist
  • wenn es den Vereinszwecken, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist zu begründen und zu protokollieren. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen verdient gemacht haben.

§ 3 b – Mitgliedschaft/Datenschutz
Die Mitgliedschaft im Verein entsteht durch Beitritt zu dem Verein, der mittels Aufnahmeantrag erfolgt. In dem Aufnahmeantrag soll der/die Antragsteller/in weiter folgende Angaben machen:
1. Beitrittsdatum
2. Art der angestrebten Mitgliedschaft
3. Name, Vorname und Geburtsdatum
4. Adresse
5. Bankverbindung
6. Telefonnummer
7. E-Mail Adresse
8. Beruf
Das Erheben, Verarbeiten, Speichern und Nutzen dieser personenbezogenen Daten ist für die Erfüllung des satzungsgemäßen Vereinszwecks und für die Mitgliederverwaltung erforderlich. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters hierzu schriftlich vorzulegen.

§ 4 – Beiträge
Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe in der jeweiligen Beitragsordnung festgelegt ist, die die Mitgliederversammlung beschließt. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Beitrages. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme; eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

§6 – Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 7 – Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus:

  • dem/der 1. Vorsitzenden
  • dem/der 2. Vorsitzenden
  • dem/der 1. Schriftführer/in
  • dem/der 2. Schriftführer/in
  • dem/der Kassenführer/in

Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, für die Dauer von 3 Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Diese kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als 6 Monaten vorzunehmen wäre (Jahreshauptversammlung) und der Vorstand trotz Ausscheiden eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl; dies gilt auch für nachgewählte Vorstandsmitglieder.

§ 8 – Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere:

  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Erstellung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses, bei Bedarf auch eines Jahresvoranschlages
  • Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
  • Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
  • die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern
  • die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins
  • die Berufung eines Beirats zur Unterstützung in inneren Angelegenheiten
  • Bildung von Ortsgruppen

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsverordnung geben, in der die einzelnen Aufgabenbereiche sowie die Vertretungsbefugnisse der einzelnen Vorstandsmitglieder intern geregelt werden.

§ 9 – Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn all seine Mitglieder eingeladen und mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den/die 1. Vorsitzende/n, bei Verhinderung durch den/die 2. Vorsitzende/n kann schriftlich, fernmündlich, telegraphisch oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, die Ausnahme des Ausschlusses eines Mitgliedes (siehe § 3: 2/3 Mehrheit). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall 2. Vorsitzenden, den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

§ 10 – Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Minderjährige Mitglieder bedürfen zur Ausübung ihres Stimmrechts der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters .Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und muss im 1. Halbjahr durchgeführt werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder diese unter Angabe eines Grundes verlangt, oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat in Textform (Brief oder E-Mail) mit einer Frist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen. Sie gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt vom Mitglied mitgeteilte Adresse versandt wurde. Zusätzlich kann die Einladung auf der Homepage des Vereins veröffentlicht werden. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
  • Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über einen evtl. Voranschlag
  • Wahl und Amtsenthebung der Vorstandmitglieder
  • Wahl von 2 Kassenprüfern
  • Festsetzung der Beitragsordnung und Vergütungsordnung
  • Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaft
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zur Satzungsänderung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks, ist eine Stimmenmehrheit von 3/4, zur Auflösung des Vereins eine Stimmenmehrheit von 4/5 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann der/diejenige, der/die die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem/der Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Vorsitzende der Versammlung; sie sind schriftlich (geheim) durchzuführen, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Vorsitzenden der Versammlung und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Die Wahl zum Vorstand ist von einem/einer von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter/in durchzuführen.

§ 11 – Anträge
Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 14 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§ 12 – Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen (§ 6) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Tagungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Das Niedergelegte ist in der nächsten Versammlung des Vereinsorgans zu verlegen und soll von dieser genehmigt werden.

§ 13 – Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt. Der Verein haftet ausschließlich mit dem Vereinsvermögen.

§ 14 – Kassenprüfung
Die Kasse und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von 2 jährlich von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht erstattet werden kann. Die Kassenprüfer sollten die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Kassenprüfer können jederzeit Einsicht in die Kasse und die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Kassenprüfer ist schriftlich niederzulegen.

§ 15 – Tierheimverwaltung
Unterhält der Verein ein Tierheim, so obliegt dessen Verwaltung dem Vorstand. Dieser kann hierfür einen Verwaltungsausschuss einsetzen, dem 3 Mitglieder angehören sollen. Der Verwaltungsausschuss ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Verwaltung des Tierheims verantwortlich. Seine Amtszeit endet mit der Amtszeit des ihn berufenden Vorstands.

§ 15 a (Ortsgruppen)
Eine nach § 1 gebildete Ortsgruppe führt den Namen des Vereins unter Hinzufügung ihres Ortsnamens als Ortsgruppenbezeichnung. Die Ortsgruppe handelt eigenverantwortlich im Rahmen der ihr vom Vorstand übertragenen Aufgaben. Zu diesem Zweck wird vom Vorstand ein/eine Gruppenleiter/in in den Beirat berufen.

§ 16 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenzahl beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der/die 1. und 2. Vorsitzende und der Kassenführer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung benötigen diese Einstimmigkeit. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das verbliebene Vermögen des Vereins an eine als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der/die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 – Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderung einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung geltenden Frist und Form den Mitgliedern mitgeteilt worden ist. Ungeachtet dessen wird der Vorstand ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen selbst durchzuführen.

§ 18 – Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 30.06.2018 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen. Sie tritt im Zeitpunkt der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft (06.09.2018). Gleichzeitig verliert die Satzung vom 12.08.2016 ihre Gültigkeit.

Anhang

Vergütungsordnung zu §2 der Satzung:

Erbringen Vorstandsmitglieder Leistungen, welche nur durch eine spezielle Ausbildung überhaupt geleistet werden können, die weit über das Maß einer üblicherweise anzunehmenden Ehrenamtstätigkeit hinausgehen, so kann die Mitgliederversammlung auf Antrag eine angemessene Vergütung festlegen. Die Angemessenheit ergibt sich durch den Vergleich mit entsprechenden Dienstleistern. Sie darf keinesfalls höher als bei Fremdvergabe sein. Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit festgelegt und gilt für die Zeit der Tätigkeitsdurchführung oder bis zum Ende des Vorstandsamtes.

Beitragsordnung zu §4 der Satzung:

Jahresbeitrag:
Einzelperson: 36 €
Eheleute: 60 €
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre: 18 €
Ehrenmitglieder: 0 €
Schüler und Studenten > 18 Jahre: 18 € (gegen Bescheinigung)
Firmen/ Unternehmen/ Vereine/ Kommunen: nach Absprache mindestens 60 €
Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, kann der Beitrag auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes für die Zeit der Notlage auf einen Betrag von
1 € gesetzt werden.